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Berlin · 5. November 2026 · berliner-zeitung.de

Schwedischer Busfahrer verweigert unbezahlte Vorbereitungszeit – was sagt das deutsche Arbeitsrecht?

Von KI aus dem Bericht von berliner-zeitung.de geschrieben. Von keinem Menschen geprüft.

Ein schwedischer Busfahrer aus der Nähe von Stockholm erklärt, warum er vor Schichtbeginn keine unbezahlten Vorbereitungsaufgaben erledigt und dadurch rund zwei Minuten zu spät an seiner ersten Haltestelle ankommt – Anlass für einen genaueren Blick darauf, ob deutsche Verkehrsbeschäftigte Anspruch auf bezahlte Vorbereitungszeit haben.

Ein Feature der Berliner Zeitung beschäftigt sich mit dem Fall von Patric Hillerudh, einem Busfahrer aus Ljusterö bei Stockholm, der sich weigert, vor Schichtbeginn unbezahlte Vorbereitungsaufgaben zu übernehmen. Sein Dienstplan sieht vor, dass er zwei Minuten Zeit hat, um Verkehrsmeldungen zu lesen und sich anzumelden, sowie weitere fünf Minuten, um zum richtigen Bus zu gehen, Sitz und Spiegel einzustellen, seine Fahrerkarte einzuführen und in die Alkohol-Wegfahrsperre zu blasen. Selbst wenn alles glatt läuft, kommt er nach eigener Berechnung rund zwei Minuten zu spät an seiner ersten Haltestelle an. Viele Kollegen beginnen früher, um den Zeitdruck zu vermeiden, doch Hillerudh argumentiert, dass dies verschleiere, wie knapp der Fahrplan kalkuliert sei – die Fahrer würden den Fahrplan faktisch mit unbezahlten Minuten subventionieren.

Der Artikel nutzt diesen Fall, um die Rechtslage in Deutschland zu untersuchen. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschied 2012 (Az. 5 AZR 678/11), dass jede Tätigkeit, die dem Arbeitgeber dient, als Arbeitszeit zählt – einschließlich des Umziehens in die Dienstkleidung und des Wegs zum Arbeitsplatz. Eine BAG-Entscheidung aus dem Jahr 2015 zum Nahverkehrsbetreiber in Stuttgart (Az. 1 ABR 76/13) bestätigte, dass dieser Grundsatz auch für Beschäftigte im öffentlichen Verkehr gilt. In Berlin schreibt der Tarifvertrag für den öffentlichen Nahverkehr – der TV-N Berlin – vor, dass notwendige Vor- und Abschlusszeiten in die planmäßige Arbeitszeit einzurechnen und in den Dienstplänen auszuweisen sind. Ein weiteres Urteil aus dem Jahr 2009 (Az. 6 AZR 374/08) führte dazu, dass sich ein BVG-Fahrer erfolgreich 223 Minuten Verspätungen als Arbeitszeit anrechnen ließ; das Gericht entschied, dass Verspätungen zum unternehmerischen Risiko des Arbeitgebers gehören.

Der Artikel rät Beschäftigten im Verkehrswesen, Ankunftszeiten und ausgeführte Tätigkeiten zu dokumentieren. Seit einer BAG-Entscheidung aus dem Jahr 2022 sind Arbeitgeber verpflichtet, die Arbeitszeit zu erfassen. Beschäftigte werden außerdem aufgefordert, vertragliche Fristen für die Geltendmachung unbezahlter Zeit einzuhalten und sich bei Bedarf an ihren Betriebsrat oder ihre Gewerkschaft zu wenden.

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